Cannabisverbot in Sportstätten!

19.04.2024 / 07:00 Uhr

Ab dem 1. April 2024 trat das neue Cannabisgesetz in Kraft, das Privatpersonen erlaubt, bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den Eigenkonsum anzubauen. Zudem ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen oder Genossenschaften für Erwachsene gestattet. Dennoch bleibt Cannabis auf dem Fußballplatz weiterhin strikt verboten, wie es das Gesetz klar vorschreibt.

 

Durch das neue Gesetz werden bestimmte Bereiche darüberhinaus als Cannabis-Verbotszonen ausgewiesen. In diesen Zonen ist jeglicher Cannabiskonsum untersagt. Dies wird vor allem mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen begründet, wie das Bundesgesundheitsministerium betont. Personen unter 18 Jahren sollen nicht mit dem psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in Kontakt kommen, weder direkt noch indirekt.

 

Das Gesetz verbietet beispielsweise den Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen. Daher ist der Konsum von Cannabis nicht in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten, einschließlich Fußballplätzen, gestattet.

 

Das Bundesgesundheitsministerium definiert "Sichtweite" als einen Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich der entsprechenden Einrichtung.

Unsere U19 empfängt am Sonntag Türkgücü München
02.03.2024
U14 – Hallenbezirksmeister der U15 Junioren
18.01.2024
DFB-Sonderehrung für Rosi Orner
16.01.2024